Die unbekannte Zusatzabgabe für glaubensverschiedene Ehen – wer zahlt sie, wie hoch ist sie und wie können Sie sie legal vermeiden?
Auch wenn Sie selbst konfessionslos oder ausgetreten sind: Wenn Ihr Ehepartner Kirchenmitglied ist und Sie gemeinsam veranlagt werden, kann eine Zusatzabgabe – das „besondere Kirchgeld" – anfallen.
Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer, die in glaubensverschiedenen Ehen erhoben wird – also wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und der andere nicht (weil ausgetreten oder von vornherein konfessionslos). Grundgedanke der Kirchen: Der konfessionslose Ehepartner profitiert wirtschaftlich vom (oft höheren) Einkommen des ausgetretenen Partners, ohne selbst Kirchensteuer zu zahlen. Als „Ausgleich" wird bei Zusammenveranlagung ein pauschales Kirchgeld anhand des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und dem Kirchenmitglied auferlegt.
Wichtig: Wenn beide Partner Kirchenmitglieder sind, fällt kein besonderes Kirchgeld an. Auch bei Einzelveranlagung (jeder Partner rechnet einzeln ab) entfällt das Kirchgeld – dann zahlt der Kirchenmitglied-Partner nur die normale Kirchensteuer auf sein eigenes Einkommen.
Die Höhe richtet sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen und wird nach einer bundeseinheitlichen Tabelle (13 Stufen) berechnet. Beispielhafte Sätze:
| Zu versteuerndes Einkommen (Ehepaar) | Besonderes Kirchgeld pro Jahr |
|---|---|
| 40.000 – 47.500 € | 96 € |
| 50.000 – 62.500 € | 180 € |
| 75.000 – 87.500 € | 420 € |
| 100.000 – 125.000 € | 660 € |
| 150.000 – 175.000 € | 1.860 € |
| Über 300.000 € | 3.600 € |
Die genaue Tabelle unterscheidet sich leicht je nach Bundesland/Landeskirche, aber die Sätze sind ähnlich. Bemerkenswert: Das besondere Kirchgeld kann höher ausfallen als die normale Kirchensteuer, die der Kirchenmitglied-Partner allein zahlen würde. Das ärgert viele Betroffene.
Das besondere Kirchgeld wird in fast allen Bundesländern erhoben – die Details unterscheiden sich aber. Aktive Erhebung erfolgt in:
Nicht erhoben wird das besondere Kirchgeld beispielsweise in Hamburg. Auch Berlin und einige Ost-Landeskirchen erheben es zurückhaltend oder gar nicht. Prüfen Sie den konkreten Status bei Ihrer Landeskirche oder dem Finanzamt.
Das besondere Kirchgeld ist umstritten. Kritiker (Humanistischer Verband, Bund der Steuerzahler) argumentieren: Es besteuert einen Ehepartner (den Konfessionslosen) indirekt für den Glauben des anderen. Verfassungsklagen sind aber bisher gescheitert – das Bundesverfassungsgericht hat 2010 bestätigt, dass die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Trotzdem gibt es immer wieder Einzelfall-Klagen, die einzelne Bemessungsgrundlagen anfechten. Für Betroffene bleibt: entweder zahlen, Einzelveranlagung wählen oder Kirchenaustritt des noch verbleibenden Kirchenmitgliedspartners.
Das besondere Kirchgeld ist die „vergessene" Kirchensteuer, die viele treffen, ohne dass sie es wissen – bis der Steuerbescheid kommt. Wenn Sie und Ihr Ehepartner glaubensverschieden sind, prüfen Sie unbedingt Ihre letzten Steuerbescheide auf diese Position. Am einfachsten vermeiden Sie das Kirchgeld, wenn beide Ehepartner aus der Kirche ausgetreten sind. Mit unserem Formular-Assistenten bereiten Sie beide Austritte in wenigen Minuten vor.