Das Besondere Kirchgeld

Das Besondere Kirchgeld ist eine wenig bekannte Steuerfalle für verheiratete Paare. Es greift in sogenannten "glaubensverschiedenen Ehen", wenn die Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Wann wird es erhoben?

Das Besondere Kirchgeld wird fällig, wenn:
1. Ein Ehepartner Mitglied der Kirche ist und kein (oder ein sehr geringes) eigenes Einkommen hat.
2. Der andere Ehepartner aus der Kirche ausgetreten ist (oder nie Mitglied war) und das Haupteinkommen der Familie erzielt.

In diesem Fall berechnet die Kirche eine Abgabe, die sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen des Paares richtet – obwohl der Hauptverdiener gar nicht in der Kirche ist! Die Kirche rechtfertigt dies mit dem "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Partners.

Wie können Sie es umgehen?

Das Besondere Kirchgeld ist rechtmäßig und wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, diese Kosten komplett zu vermeiden:

1. Sie wählen die getrennte Veranlagung bei der Steuererklärung (was oft steuerliche Nachteile mit sich bringt).
2. Der kirchenangehörige Partner tritt ebenfalls aus der Kirche aus. Nur wenn beide Partner nicht mehr in der Kirche sind, ist das Thema Kirchensteuer endgültig vom Tisch.