Das ELStAM-Verfahren erklärt: Warum Sie Ihrem Arbeitgeber nichts sagen müssen, wie er trotzdem informiert wird und was der Datenschutz regelt.
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber NICHTS aktiv mitteilen – er wird über das ELStAM-Verfahren automatisch informiert und stellt die Kirchensteuer beim nächsten Datenabruf ein.
ELStAM steht für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale". Es ist das digitale System, mit dem seit 2013 alle Lohnsteuer-relevanten Informationen zwischen Bürger, Meldebehörde, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Arbeitgeber ausgetauscht werden. In der ELStAM-Datenbank sind unter anderem gespeichert:
Ihr Arbeitgeber ruft diese Daten monatlich elektronisch beim BZSt ab, um die korrekten Steuern von Ihrem Bruttogehalt einzubehalten. Wenn sich Ihr Kirchensteuermerkmal ändert (z.B. durch Austritt), wird das beim nächsten Datenabruf automatisch übernommen.
Der ganze Prozess läuft vollautomatisch. Er dauert typischerweise 1-2 Monate ab dem Termindatum Ihres Austritts. Die Kirchensteuerpflicht endet zwar bereits ab dem Folgemonat, aber wenn der ELStAM-Abruf sich um einen Monat verzögert, wird die zuviel gezahlte Kirchensteuer automatisch mit der Steuererklärung erstattet.
Direkt sieht er nur eine Veränderung des Kirchensteuermerkmals. Konkret sieht Ihr Arbeitgeber in seiner Lohnbuchhaltungssoftware:
Ein aufmerksamer Personalsachbearbeiter kann daraus ableiten: „Aha, hier ist jemand ausgetreten." Aber:
Nein. Es besteht keinerlei rechtliche Verpflichtung, Ihren Kirchenaustritt aktiv gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Auch nicht im Bewerbungsgespräch, im Personalgespräch oder in einem Formular. Die Kirchenzugehörigkeit ist Ihr höchstpersönliches Datum, geschützt durch Art. 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und die DSGVO. Fragen nach der Kirchenzugehörigkeit im Bewerbungsgespräch sind in aller Regel unzulässig – Ausnahmen gelten nur für kirchliche Arbeitgeber.
Wenn Sie bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigt sind (Caritas, Diakonie, katholische Kindergärten, evangelische Krankenhäuser, kirchliche Schulen, Pfarrämter etc.), gilt Sonderrecht. Diese Arbeitgeber dürfen die Konfession ihrer Beschäftigten aktiv abfragen und bestimmte Tätigkeiten (z.B. Erziehung, Verkündigung, Führungsposition) an eine Kirchenmitgliedschaft binden.
Ein Kirchenaustritt kann bei einem kirchlichen Arbeitgeber daher arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von Abmahnung bis Kündigung. Wichtig: Seit einer Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts 2022 (katholisch) bzw. 2015 (evangelisch) wurden die Regeln teilweise gelockert. Trotzdem ist eine Kirchenmitgliedschaft für einzelne Positionen weiterhin verbindlich.
Unser Tipp: Wenn Sie bei einem kirchlichen Arbeitgeber arbeiten und einen Austritt planen, informieren Sie sich vorher konkret bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihrem Betriebsrat über die Konsequenzen.
Ja, theoretisch. Sie können beim Finanzamt einen „Widerspruch gegen den ELStAM-Abruf" einlegen. Ihr Arbeitgeber sieht dann nur ein pauschales Merkmal (Steuerklasse VI, ohne Freibeträge, ohne Kirchensteuermerkmal). Das führt aber praktisch immer zu höheren monatlichen Abzügen, weil Sie in Steuerklasse VI besteuert werden. Der Überschuss wird über die Steuererklärung erstattet. Für den Kirchenaustritt bringt der Widerspruch daher keinen praktischen Nutzen – Sie zahlen sowieso keine Kirchensteuer mehr.
Rechtlich endet Ihre Kirchensteuerpflicht mit dem Folgemonat des Austritts. Beispiel: Sie treten am 15. März aus, ab 1. April besteht keine Kirchensteuerpflicht mehr. Der ELStAM-Abruf durch Ihren Arbeitgeber kann sich aber verzögern:
Mit unserem digitalen Assistenten bereiten Sie Ihren Austritt in wenigen Minuten vor. Wir erstellen das rechtssichere Antragsformular als PDF und liefern es sofort per E-Mail. Der Rest läuft dann automatisch – ohne dass Ihr Arbeitgeber irgendwas aktiv erfahren müsste.