Viele Menschen ärgern sich beim Blick auf ihre Lohnabrechnung über die hohen Kirchenabzüge und fragen sich nach dem Kirchenaustritt: Kann ich mir die Kirchensteuer der letzten Monate oder Jahre rückwirkend vom Finanzamt erstatten lassen?
Um es kurz zu machen: Nein. Eine rückwirkende Erstattung der Kirchensteuer für vergangene Jahre ist ausgeschlossen.
Die Kirchensteuer ist eine gesetzlich verankerte Steuer, die an die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft gekoppelt ist. Solange Sie Mitglied waren, war die Erhebung der Steuer rechtmäßig. Erst mit dem offiziellen Kirchenaustritt endet die Steuerpflicht für die Zukunft.
Die Kirchensteuerpflicht endet nicht sofort an dem Tag, an dem Sie auf dem Amt unterschreiben. In fast allen Bundesländern gilt: Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam geworden ist. (In wenigen Bundesländern erst mit Ablauf des Folgemonats).
Das bedeutet: Treten Sie am 10. Mai aus, zahlen Sie für den gesamten Mai noch Kirchensteuer. Ab dem 1. Juni sparen Sie die Steuer komplett.